Neue Regeln für Kurzzeit-Kennzeichen
Ab dem Stichtag 1. April 2015 erteilen die Zulassungsstellen fahrzeugbezogene Kurzzeit-Kennzeichen nur noch bei Vorlage der Fahrzeugpapiere. Darüber hinaus muss der Antragsteller meist eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung des Fahrzeugs nachweisen.
Liegen diese Unterlagen nicht vor, erlauben die Kurzzeitkennzeichen nur die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle oder zur Reparatur im Zulassungsbezirk.
Mit dem neuen Verfahren wird auf die anhaltende missbräuchliche Verwendung und den Zwischenhandel mit den fahrzeugunabhängigen Kurzzeitkennzeichen reagiert.
Die Zulassungsstelle erstellt bei der Erteilung eines Kurzzeitkennzeichens einen Fahrzeugschein. Dieser ist bei den Fahrten mitzuführen.